Satzung des Vereins
MYOSOTIS e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen MYOSOTIS.
- Er hat seinen Sitz in Fellbach.
- Nach erfolgreicher Vereinsgründung soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und fortan das Kürzel „e.V.“ tragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Musik aufstrebender Künstler1, insbesondere durch die Organisation und Veranstaltung des MYOSOTIS Festivals.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können alle natürlichen Personen ab 18 Jahren sowie juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
- Jugendliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Vereinsziele unterstützen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch einen gesetzlichen Vertreter. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu Ordentlichen Mitgliedern.
- Nur Ordentliche Mitglieder und Jugendliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Sie verpflichten sich, einen aktiven Beitrag zur Vereinsarbeit zu leisten.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der aktiven Mitarbeit befreit.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sind von der aktiven Mitarbeit befreit und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
- Mitglieder, die mehr als zwei Monate im Zahlungsverzug sind, sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) beziehungsweise durch Auflösung/Erlöschung (bei juristischen Personen).
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied per Mail oder per Post. Die Vereinsmitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember gekündigt werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zum Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. In der Mitgliederversammlung entscheidet eine einfache Mehrheit über die Berufung. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen sowie Zahlung in Notsituationen von Mitgliedern regelt. Die Beitragsleistung ist eine periodische Geldleistung und keine Arbeitsleistung. Es gibt keine einmalige Aufnahmegebühr.
- Diese Regelungen können für unterschiedliche Mitgliedschaften, wie in § 3 aufgelistet, unterschiedlich sein.
- Bei einem aus dieser Satzung begründeten Finanzbedarf des Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Eine Staffelung nach Art der Mitgliedschaft ist möglich. Die Obergrenze dieser Umlage liegt bei höchstens 50€ pro Vereinsmitglied. Die Umlage ist durch die Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit zu bestätigen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
-
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, rein virtuell oder hybrid tagen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so wird bei der Berufung angegeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch elektronisch übermittelt werden. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten gilt die Einladung als zugegangen.
- Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein und werden in jedem Fall der Tagesordnung hinzugefügt. Der Vorstand muss bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung die geänderte Tagesordnung den Mitgliedern zukommen lassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Sind die vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Jedes Ordentliche und Jugendliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
- Die Art der Abstimmung und die Art der Wahl werden grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
- En-bloc-Wahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:
- die Tagesordnung,
- Strategien und Aufgaben des Vereins,
- die Beitragsordnung,
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Berufung eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands,
- den Versammlungsleiter, falls die vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden verhindert sind,
- den Verfügungsrahmen des Vorstands für die Aufnahme von Darlehen und alle Darlehen, die oberhalb dieses Verfügungsrahmens liegen,
- die Mitglieder des Vorstands,
- die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, beziehungsweise ein Kandidat als nicht gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Koordinierung der Teams,
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- der Vorsitzende,
- der erste stellvertretende Vorsitzende,
- der zweite stellvertretende Vorsitzende,
- eine in der Geschäftsordnung festgelegte Zahl von „Teamleitern“ mit fest zugewiesenen Aufgabenbereichen.
- der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können zusätzlich ein oder mehrere Teamleiter-Ämter übernehmen. Vorstandsmitglieder mit mehreren übernommenen Ämtern haben trotzdem nur eine Stimme.
- Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins nach §26 BGB berechtigt.
- Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter bzw. Funktionen geschaffen werden. Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
- Nur Ordentliche Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstands sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder, darunter mindestens ein vertretungsberechtigter Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Ist ein Vorsitzender nicht anwesend, gibt die Stimme des nächsten Stellvertretenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann in Präsenz, rein virtuell oder hybrid tagen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung verabschieden. Diese regelt unter anderem:
- die Vertretungsberechtigung beim Abschluss von Kaufverträgen,
- die Bildung und Auflösung von Teams, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben insbesondere der Organisation des MYOSOTIS Festivals notwendig sind.
- die Aufgabenverteilung der Teams,
- weitere Ämter und Funktionen im Verein.
§ 9 Beurkundung
- Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Versammlung oder Vorstandssitzung einen Protokollführer.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung.
- Mit der Versendung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Drei-Viertel-Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
